Das heute in Kraft tretende „Routergesetz“ beendet in Deutschland den sogenannten Routerzwang. Zusammen mit den Neuregelungen zu WLAN werden die Möglichkeiten der Verbraucher in der digitalen Welt maßgeblich ausgebaut und ihre Rechte gestärkt.
Matthias Machnig, Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie: „Das jüngst in Kraft getretene WLAN-Gesetz bringt uns unserem Ziel, mehr öffentliche WLAN-Hotspots in Deutschland zu haben, einen großen Schritt näher. Das wird uns helfen, die enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenziale von WLAN-Funknetzen zu nutzen. Die Praxis einiger Netzbetreiber, ihren Kunden bestimmte Geräte zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz vorzuschreiben, hat viele Verbraucher verärgert. Damit ist seit heute Schluss. Mit dem Routergesetz schaffen wir nicht nur mehr Wettbewerb auf dem Gerätemarkt, sondern stärken auch die Souveränität und Selbstbestimmung der Verbraucher.“
Gerd Billen, Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, fügt hinzu: „Mit dem Wegfall des Routerzwangs haben Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Hinblick auf die Provider mehr Auswahlmöglichkeiten, denn sie müssen die Eingehung eines Vertrages nicht mehr von der Frage abhängig machen, ob ihnen ein Router aufgezwungen wird. Damit haben sie mehr Möglichkeiten für schnelles Internet über Breitbandanschlüsse verschiedener Anbieter.“
Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, sog. „Routergesetz“, tritt am 1. August 2016 in Kraft. Damit wird sichergestellt, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.
Das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte „WLAN-Gesetz“, ist am 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadensersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Zusammen mit der Klarstellung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) soll das Gesetz dazu beitragen, WLAN-Betreibern die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.
Text: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz