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Stichwort Lärmschutz: Bessere Regelungen für Sportvereine

Kürzlich hat das Bundeskabinett die Novellierung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beschlossen. Sobald auch der Bundesrat zugestimmt hat, wird die Verordnung verkündet und tritt drei Monate später in Kraft. Viele Sportvereine und -verbände warten dringend auf diese Neuregelung, um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern.

Mit der Novellierung werden die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um fünf Dezibel erhöht. Dabei ist zu beachten, dass die Ruhezeiten an sich erhalten bleiben und es keine Verrechnung von lärmintensiven Zeiten mit lärmarmen Zeiten geben wird. Anders als während der übrigen Nutzungszeiten wird kein Mittelungspegel berechnet, der einen Durchschnittswert der über den Tag verteilten Lärmbelastung enthält.

Wenn eine Sportanlage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig. Zusätzlich können die Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung in etwa halbiert werden.

Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die vor dem Jahr 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind und danach nicht wesentlich geändert wurden, rechtlich besser abgesichert werden. Der sogenannte Altanlagenbonus, der eine Überschreitung der Grenzwerte in allen Gebieten außer Kurgebieten um nicht mehr als fünf Dezibel zulässt, wird zwar eingeschränkt aber durch eine Konkretisierung auch rechtssicher gemacht. Die Konkretisierung geschieht anhand einer Auflistung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen.

Mit der Neuregelung der Ruhezeiten soll die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Sport hat wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktionen. Daher bestehen an der Ausübung von Sport nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen. Dabei bleiben die Grenzwerte noch deutlich unterhalb von Grenzwerten, wie sie beispielsweise im Verkehrsbereich bestehen. Der gebotene Schutz vor etwaigen Gesundheitsgefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch die Geräusche von Sportanlagen bleibt auch mit den neuen Grenzwerten gewahrt.