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Aktuelle Informationen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

 

Am 13. März 2020 haben der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und der Bundesfinanzminister Olaf Scholz gemeinsam ein Hilfsprogramm für Unternehmen und Beschäftigte vorgestellt. Darin wurden auch in Abstimmung mit den Ländern steuerliche Maßnahmen angekündigt. Diese sind nun veröffentlicht und können auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. Die Links sind unten aufgeführt.

 

Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgenden Erleichterungen:

 

1. Die Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der

Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden. 

 

2. Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde übertragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.

 

3. Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

 

Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020.

 

Darüber hinausgehende Anträge auf Stundung oder Herabsetzung müssen gesondert begründet werden.

Die Lohnsteuer und auch die Abgeltung-/Kapitalertragsteuer behalten die Unternehmen und Selbständigen für ihre Arbeitnehmer und Kapitalanleger ein. Diese Beträge schuldet nicht das Unternehmen/der Selbständige und können daher in der Regel nicht gestundet werden.

 

Die Wirtschaft hat nun Sicherheit, da die Anweisungen für die Verwaltung einheitlich abgestimmt und angewendet werden. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist ein Antrag des Unternehmens unter Darlegung der Verhältnisse beim örtlich zuständigen Finanzamt. 

 

 

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

 

 

Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

 

 

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Kommentare: 3
  • #1

    Patrick Diemer (Samstag, 21 März 2020 08:22)

    Hallo Jan, wir kleinen so wie ich als Existenzgründer brauchen sofort Hilfen in Bar und keine Steuervergünstigung oder KFW Kredite!
    Wenn hier nicht schnell etwas passiert, kann ich so wie viele andere nächsten Monat stempeln gehen!
    Für so genannte Flüchtlinge werden Milliarden ohne mit der Wimper zu Zucken ausgegeben oder sofort Hilfen für andere Länder!
    Wir kleinen bleiben leider auf der Strecke!
    Aktuelle Situation auf den Banken, Herr Diemer sie stehen auf einer Liste, wir wissen selbst noch nicht die Vorgehensweise, so bald wir mehr wissen melden wir uns!!!
    Sorry das ich das alles so direkt schreibe aber mir geht der Arsch auf Grundeis!!! Ich hoffe auch für uns kleinen kommen Soforthilfen zeitnah!!!
    Weiterhin viel Erfolg
    Gruß Patrick

  • #2

    Frauke Bergemann-Gorski (Samstag, 21 März 2020 10:56)

    Sehr geehrter Herr Metzler

    hiermit möchte ich Sie höflich auffordern, sich dafür einzusetzen, den §56 des Infektionsschutzgesetzes ab
    sofort nicht nur auf eine Quarantänesituation anzuwenden, sondern die Pandemie Corona Virus als Seuche
    zu deklarieren, damit weitere, dringend benötigte Unterstützungsgelder, freigegeben werden.

    Als freiberuflicher Künstler befinde ich mich in einer wirtschaftlich existenzbedrohenden Lage,
    da nahezu sämtliche Produktionen aufgrund der Corona Pandemie eingestellt und abgesagt werden.
    Somit ist mir meine wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen.

    Ich hoffe sehr auf Ihre Unterstützung

    Beste Grüße
    Frauke Bergemann-Gorski

  • #3

    Jutta Busch (Samstag, 21 März 2020 11:36)

    Sehr geehrter Metzler, bitte setzen Sie sich dafür ein, dass auch diejenigen, die jetzt Kurzarbeit arbeiten müssen, schnell und unbürokratisch Hilfe bekommen. Mit 60% des Lohnes sind viele auf dem Niveau von Hartz-4, allerdings OHNE Kosten, die übernommen werden.
    Es würde schon helfen, wenn noch 20% aufgestockt werden können.
    Ich hoffe, da schnell von Ihnen zu hören.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jutta Busch